Bauwerksbuch nach § 128a Bauordnung für Wien
Für jedes Wiener Gebäude, das vor 1945 errichtet wurde, verlangt § 128a der Bauordnung für Wien ein Bauwerksbuch: welche Bauteile regelmäßig zu prüfen sind, wann, von wem — und was dabei herauskam. Es ist elektronisch zu führen. In BauNormal ist es ein Abschnitt Ihres Projekts: Bewilligungen, Prüfplan, Überprüfungen, Baugebrechen mit Behebungsplan und Maßnahmen — und die Behebung schreiben Sie im selben Projekt aus.
Wozu das Bauwerksbuch in BauNormal — und für wen?
Für Eigentümer und Hausverwaltungen in Wien, die das Bauwerksbuch führen müssen — ist eine Hausverwaltung bestellt, führt sie es. Und für Ziviltechniker, gerichtlich beeidete Sachverständige und Baumeister, die Bauwerksbücher erstellen und die Überprüfungen vornehmen: Sie werden kostenlos eingeladen und arbeiten direkt im Bauwerksbuch des Gebäudes.
Die Frist steht da, bevor sie drückt
Aus dem Baujahr: vor dem 1.1.1919 errichtet — bis 31.12.2027; zwischen 1.1.1919 und 1.1.1945 — bis 31.12.2030. Die Übersicht zeigt je Gebäude, ob es erstellt, erstgeprüft und registriert ist.
Alles, was das Gesetz verlangt, an einem Ort
Bewilligungen, Bauteile, Zeitpunkt der Erstprüfung und Intervalle, Voraussetzungen der Prüfer, Ergebnisse, Verzeichnis der Baugebrechen mit Behebungsplan, Maßnahmen — in der Reihenfolge des § 128a Abs. 4.
Keine Prüfung vergessen
Jeder Bauteil hat seine nächste Fälligkeit. 30 Tage vorher kommt eine Erinnerung an die Verwaltung und die eingeladenen Prüfer — einmal, nicht täglich.
Vom Baugebrechen zur Behebung
Ein Baugebrechen aus der Überprüfung wird ein Mangel mit Frist und Maßnahme. Die Behebung schreiben Sie im selben Projekt aus — die Ausschreibung bleibt mit dem Baugebrechen verknüpft.
Der Prüfer arbeitet mit, ohne Abo
Ziviltechniker, Sachverständige oder Baumeister laden Sie per E-Mail ein — Link und Sicherheitscode, kostenlos. Eigentümer können nur lesen.
Übergeben statt neu erfassen
PDF für die Behörde, Vorlagen der Bestätigungen für die Registrierung und ein offener Datenträger (ZIP), mit dem das Bauwerksbuch zur nächsten Hausverwaltung oder in eine andere Software mitgeht.
BauNormal ersetzt nicht die befugte Person: Erstellen und erstmalig prüfen dürfen nur Ziviltechniker, Gerichtssachverständige oder Baumeister nach den Vorgaben der Stadt Wien. Außerhalb Wiens gilt § 128a nicht — die Objektsicherheitsprüfung nach ÖNORM B 1300/B 1301 lässt sich trotzdem damit führen.
5 weitere Funktionen
Alle Inhalte nach § 128a Abs. 4 — mit der Frist aus dem Baujahr
Am Projekt eingeschaltet, steht das Bauwerksbuch vor den Ausschreibungen: Gebäude mit Baujahr, bebauter Grundfläche und Grundstück, die Frist aus dem Baujahr, Baubewilligungen, Fertigstellungsanzeigen und Benützungsbewilligungen mit Datum und Geschäftszahl. Ausnahmen — Kleingartenhäuser und Gebäude mit nicht mehr als 50 m² bebauter Grundfläche — zeigt BauNormal als Hinweis.
- Vor dem 1.1.1919 errichtet: bis 31.12.2027 erstellen und registrieren; 1919 bis 1945: bis 31.12.2030
- Ersteller mit Befugnis und Unabhängigkeit festgehalten — Angaben, keine Prüfung durch die Software
- Übersicht aller Gebäude: erstellt, erstgeprüft, registriert, nächste Prüfung, offene Baugebrechen
Bauteile, Prüfplan und Überprüfungen — mit Erstprüfung und Erinnerung
Je Bauteil Lage, erstmalige Überprüfung, Intervall in Monaten und die Voraussetzungen der Prüfer. Überprüfungen werden mit einem Ergebnis je Bauteil erfasst — in Ordnung, Baugebrechen oder nicht geprüft — und mit dem unterschriebenen Protokoll abgeschlossen. Die nächste Fälligkeit rechnet ab dem Prüfdatum.
- Hinweis, solange die erstmalige Überprüfung fehlt — für bestehende Gebäude sowie Zu- und Umbauten verlangt sie die Stadt Wien
- Erinnerung 30 Tage vor jeder Fälligkeit, einmal je Fälligkeit
- Abgeschlossene Überprüfungen bleiben unverändert als Nachweis
Verzeichnis der Baugebrechen mit Behebungsplan — und die Behebung ausschreiben
Jedes Baugebrechen einer Überprüfung wird ein Mangel des Projekts — mit Frist, Maßnahme und Verantwortlichem, Fotos und Nachrichten an die Firma wie in der Mängelliste. Ausgewählte Baugebrechen verknüpfen Sie mit einer Ausschreibung im selben Projekt.
- Überfällige Baugebrechen melden sich wie alle Mängel
- Bezug Baugebrechen ↔ Ausschreibung bleibt sichtbar
Prüfer kostenlos einladen, PDF für die Behörde, offener Datenträger
Ziviltechniker, Sachverständige und Baumeister laden Sie per E-Mail ein (Link und Sicherheitscode) — sie erfassen Bauteile und Überprüfungen ohne eigenes Abo. Das Bauwerksbuch gibt es als PDF, die Bestätigungen für die Registrierung als Vorlage, und als Datenträger (ZIP mit JSON, Dateien und Prüfsummen) zur Übergabe an eine andere Hausverwaltung oder Software.
- Registriert wird bei der Stadt Wien — dort werden nur die Bestätigungen hochgeladen, nicht das Bauwerksbuch
- Datenträger offen beschrieben: jede Software kann ihn lesen
Objektsicherheitsprüfung nach ÖNORM B 1300 und B 1301
Gebäudeart Wohngebäude (B 1300) oder Nicht-Wohngebäude (B 1301), Prüfpunkte als eigene Positionen mit Prüfgrundlage, die Prüfung als Objektsicherheitsprüfung — im selben Prüfplan wie das Bauwerksbuch.
Prüfpunkte und Intervalle stammen aus Ihrer Normausgabe — BauNormal gibt aus der Norm nichts vor.
- Auch außerhalb Wiens nutzbar
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