Für Eigentümer, Hausverwaltungen und Ziviltechniker in Wien

Bauwerksbuch nach § 128a Bauordnung für Wien — digital, mit Prüfplan und Behebung

Für jedes Wiener Gebäude, das vor dem 1.1.1919 errichtet wurde, muss bis 31.12.2027 ein Bauwerksbuch erstellt und registriert sein — für Gebäude aus 1919 bis 1945 bis 31.12.2030. Es hält fest, welche Bauteile regelmäßig zu prüfen sind, wann und von wem, und was dabei herauskam; führen müssen es die Eigentümer oder die Hausverwaltung, elektronisch. In BauNormal ist es ein Abschnitt Ihres Projekts — und Baugebrechen schreiben Sie dort gleich zur Behebung aus.

§ 128a BO für WienFrist 31.12.2027 / 31.12.2030Erstprüfung im BlickErinnerung vor FälligkeitPrüfer kostenlos eingeladenPDF · Datenträger
30 Tage kostenlos testenSo läuft es ab
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Sechs Herausforderungen beim Bauwerksbuch — und was sich ändert

Viele Häuser, zwei Fristen — und niemand weiß, welches Gebäude wann dran ist.

Aus dem Baujahr rechnet BauNormal die Frist: vor dem 1.1.1919 errichtet bis 31.12.2027, zwischen 1.1.1919 und 1.1.1945 bis 31.12.2030. Ist das Jahr unbekannt, wählen Sie die Bauperiode.

Die Übersicht zeigt je Gebäude Frist, Stand und nächste Prüfung.

Bescheide, Pläne und Prüfprotokolle liegen in Ordnern, E-Mails und beim Ziviltechniker.

Baubewilligungen, Fertigstellungsanzeigen und Benützungsbewilligungen mit Datum und Geschäftszahl, die Prüfprotokolle zur jeweiligen Überprüfung, Belege zu Maßnahmen — alles im Bauwerksbuch des Gebäudes.

Das Bauwerksbuch ist elektronisch geführt, wie es § 128a verlangt.

Die erstmalige Überprüfung fehlt — und ohne sie gibt es keine Registrierung.

Solange keine erstmalige Überprüfung abgeschlossen ist, steht ein Hinweis im Bauwerksbuch und „Erstprüfung offen“ in der Übersicht. Die Vorlagen der Bestätigungen für die Registrierung liegen bereit.

Sie sehen, was vor der Registrierung noch fehlt.

Prüfintervalle stehen im Gutachten — und geraten in Vergessenheit.

Je Bauteil Erstprüfung und Intervall, die nächste Fälligkeit rechnet ab der letzten Prüfung. 30 Tage vorher kommt eine Erinnerung an die Verwaltung und die eingeladenen Prüfer.

Keine Überprüfung rutscht durch.

Ein Baugebrechen ist festgestellt — und dann beginnt die Suche nach der Firma.

Das Baugebrechen wird ein Mangel mit Frist, Maßnahme und Verantwortlichem. Die Behebung schreiben Sie im selben Projekt aus; Ausschreibung und Baugebrechen bleiben verknüpft.

Vom Befund zur beauftragten Firma, ohne Medienbruch.

Die Hausverwaltung wechselt — und das Bauwerksbuch muss mit.

Das Bauwerksbuch gibt es als Datenträger: ein ZIP mit allen Inhalten, Dateien und dem PDF, offen beschrieben. Eine andere Organisation übernimmt es in BauNormal in ein Projekt, eine andere Software kann es lesen.

Übergeben statt neu erfassen.

Der Ablauf

Vom Gebäude zur Registrierung — fünf Schritte

BauNormal führt das Bauwerksbuch, erstellt und geprüft wird es von der befugten Person — laut Stadt Wien Ziviltechniker mit einschlägigem Fachgebiet, Gerichtssachverständige mit entsprechendem Fachgebiet oder Baumeister, jedenfalls keine Baugewerbetreibenden.

  1. Einschalten

    Im Projekt des Gebäudes unter Projektdaten „Bauwerksbuch führen“. Die Gruppe „Gebäude“ steht dann vor den Ausschreibungen.

  2. Gebäude und Bewilligungen

    Baujahr, bebaute Grundfläche, Grundstück, Eigentümer und Hausverwaltung — und die Bewilligungen mit Datum und Geschäftszahl.

  3. Prüfer einladen

    Die Ziviltechnikerin, den Sachverständigen oder die Baumeisterin per E-Mail einladen. Sie erfassen Bauteile, Intervalle und die Überprüfungen — kostenlos, ohne eigenes Abo.

  4. Erstprüfung abschließen

    Ergebnis je Bauteil, unterschriebenes Protokoll dazu, abschließen. Baugebrechen werden Mängel mit Frist und Maßnahme; die Fälligkeiten laufen ab dem Prüfdatum.

  5. Registrieren

    Die Bestätigungen der Erstellung und der erstmaligen Überprüfung von der befugten Person signieren bzw. unterfertigen lassen und im Formular der Stadt Wien hochladen — das Bauwerksbuch selbst nicht.

So sieht es aus

Das Bauwerksbuch in BauNormal

Aufnahmen aus der Anwendung mit einem Beispielgebäude.

Übersicht des Bauwerksbuchs mit den Nummern 1 bis 5
Übersicht: ① Frist aus dem Baujahr, ② Abschnitte in der Reihenfolge des Gesetzes, ③ PDF, ④ Datenträger, ⑤ Baujahr.
Prüfplan mit den Nummern 1 bis 4
Prüfplan: ① Bauteil hinzufügen, ② nächste Prüfung, ③ Überprüfung erfassen, ④ Ergebnis der Erstprüfung.
Verzeichnis der Baugebrechen mit den Nummern 1 bis 4
Baugebrechen: ① auswählen, ② Behebungsplan, ③ bearbeiten, ④ Behebung ausschreiben.
Übersicht aller Bauwerksbücher mit den Nummern 1 bis 4
Alle Gebäude: ① Frist, ② Stand, ③ nächste Prüfung, ④ offene Baugebrechen.
BauwerksbuchNeuab Paket Pro§ 128a BO für Wien

Alle Inhalte nach § 128a Abs. 4 — mit der Frist aus dem Baujahr

Am Projekt eingeschaltet, steht das Bauwerksbuch vor den Ausschreibungen: Gebäude mit Baujahr, bebauter Grundfläche und Grundstück, die Frist aus dem Baujahr, Baubewilligungen, Fertigstellungsanzeigen und Benützungsbewilligungen mit Datum und Geschäftszahl. Ausnahmen — Kleingartenhäuser und Gebäude mit nicht mehr als 50 m² bebauter Grundfläche — zeigt BauNormal als Hinweis.

  • Vor dem 1.1.1919 errichtet: bis 31.12.2027 erstellen und registrieren; 1919 bis 1945: bis 31.12.2030
  • Ersteller mit Befugnis und Unabhängigkeit festgehalten — Angaben, keine Prüfung durch die Software
  • Übersicht aller Gebäude: erstellt, erstgeprüft, registriert, nächste Prüfung, offene Baugebrechen
Mehr zu Bauwerksbuch →
PrüfplanNeuab Paket Pro

Bauteile, Prüfplan und Überprüfungen — mit Erstprüfung und Erinnerung

Je Bauteil Lage, erstmalige Überprüfung, Intervall in Monaten und die Voraussetzungen der Prüfer. Überprüfungen werden mit einem Ergebnis je Bauteil erfasst — in Ordnung, Baugebrechen oder nicht geprüft — und mit dem unterschriebenen Protokoll abgeschlossen. Die nächste Fälligkeit rechnet ab dem Prüfdatum.

  • Hinweis, solange die erstmalige Überprüfung fehlt — für bestehende Gebäude sowie Zu- und Umbauten verlangt sie die Stadt Wien
  • Erinnerung 30 Tage vor jeder Fälligkeit, einmal je Fälligkeit
  • Abgeschlossene Überprüfungen bleiben unverändert als Nachweis
Mehr zu Bauwerksbuch →
BaugebrechenNeuab Paket Pro

Verzeichnis der Baugebrechen mit Behebungsplan — und die Behebung ausschreiben

Jedes Baugebrechen einer Überprüfung wird ein Mangel des Projekts — mit Frist, Maßnahme und Verantwortlichem, Fotos und Nachrichten an die Firma wie in der Mängelliste. Ausgewählte Baugebrechen verknüpfen Sie mit einer Ausschreibung im selben Projekt.

  • Überfällige Baugebrechen melden sich wie alle Mängel
  • Bezug Baugebrechen ↔ Ausschreibung bleibt sichtbar
Mehr zu Bauwerksbuch →
Zusammenarbeit & ÜbergabeNeuab Paket Pro

Prüfer kostenlos einladen, PDF für die Behörde, offener Datenträger

Ziviltechniker, Sachverständige und Baumeister laden Sie per E-Mail ein (Link und Sicherheitscode) — sie erfassen Bauteile und Überprüfungen ohne eigenes Abo. Das Bauwerksbuch gibt es als PDF, die Bestätigungen für die Registrierung als Vorlage, und als Datenträger (ZIP mit JSON, Dateien und Prüfsummen) zur Übergabe an eine andere Hausverwaltung oder Software.

  • Registriert wird bei der Stadt Wien — dort werden nur die Bestätigungen hochgeladen, nicht das Bauwerksbuch
  • Datenträger offen beschrieben: jede Software kann ihn lesen
Mehr zu Bauwerksbuch →
Was daneben mitläuft

Im selben Projekt dabei

Das Bauwerksbuch nutzt, was BauNormal für Bauprojekte schon hat.

ObjektsicherheitNeuab Paket ProÖNORM B 1300 / B 1301

Objektsicherheitsprüfung nach ÖNORM B 1300 und B 1301

Gebäudeart Wohngebäude (B 1300) oder Nicht-Wohngebäude (B 1301), Prüfpunkte als eigene Positionen mit Prüfgrundlage, die Prüfung als Objektsicherheitsprüfung — im selben Prüfplan wie das Bauwerksbuch.

Prüfpunkte und Intervalle stammen aus Ihrer Normausgabe — BauNormal gibt aus der Norm nichts vor.

  • Auch außerhalb Wiens nutzbar
Leistungsverzeichnisab Paket BasisÖNORM A 2063

Ausschreibungen nach ÖNORM A 2063

Ein Assistent in vier benannten Schritten — Grunddaten, Leistungen, Mengen & Details, Prüfen & freigeben — statt eines Formulars mit 47 Feldern. Pflichtangaben nach A 2063 sind vom Optionalen getrennt, und ein Zähler sagt jederzeit, wie viele davon noch fehlen.

  • Vier benannte Schritte mit Pflichtfeldzähler
  • Hierarchie aus LG/ULG/Positionen, Wahl- & Eventualpositionen
  • Lückentexte (Auswahl- und Bieterlücke) im Langtext
  • Autosave mit sichtbarer Quittung, „Später fortsetzen“ jederzeit
Häufige Fragen

Was Betriebe vorher wissen wollen

Für welche Gebäude braucht es ein Bauwerksbuch?

Nach § 128a Bauordnung für Wien für bestehende Gebäude, die vor dem 1.1.1919 errichtet wurden (bis 31.12.2027), und für Gebäude aus der Zeit zwischen 1.1.1919 und 1.1.1945 (bis 31.12.2030), jeweils erstellt und registriert. Bei Neu-, Zu- und Umbauten bis zur Fertigstellungsanzeige. Ausgenommen sind Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 m².

Wer darf das Bauwerksbuch erstellen?

Laut Stadt Wien Ziviltechniker mit einschlägigem Fachgebiet, Gerichtssachverständige mit entsprechendem Fachgebiet und Baumeister ohne Einschränkung oder mit Einschränkung auf Planung — jedenfalls keine Baugewerbetreibenden. Nach § 128a muss die Person von Bauwerber, Bauführer und Eigentümer verschieden sein. BauNormal hält diese Angaben fest, prüft sie aber nicht.

Was muss im Bauwerksbuch stehen?

Nach § 128a Abs. 4: die Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen, die regelmäßig zu überprüfenden Bauteile, Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung und die Intervalle, die Voraussetzungen der Prüfer, die Ergebnisse der Überprüfungen, ein aktuelles Verzeichnis der Baugebrechen mit Behebungsplan und die Dokumentation von Maßnahmen oder Änderungen. BauNormal führt es in genau dieser Reihenfolge.

Wird das Bauwerksbuch bei der Stadt Wien hochgeladen?

Nein. Laut Stadt Wien werden bei der Registrierung nur die Bestätigung über die Erstellung (elektronisch signiert durch eine befugte Person) und — außer bei Neubauten — die Bestätigung über die erstmalige Überprüfung (unterfertigt) hochgeladen. BauNormal liefert Vorlagen dieser Bestätigungen; das Bauwerksbuch selbst führen Sie elektronisch und stellen es der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung.

Kostet die Einladung des Ziviltechnikers etwas?

Nein. Eingeladene Prüfer brauchen kein eigenes Abo — sie arbeiten im Bauwerksbuch Ihres Gebäudes. Das Bauwerksbuch selbst ist im Plan Pro enthalten und in der Testphase offen.

Was ist mit der Objektsicherheitsprüfung nach ÖNORM B 1300?

ÖNORM B 1300 (Wohngebäude) und B 1301 (Nicht-Wohngebäude) sind Orientierungshilfen für regelmäßige Prüfroutinen und nicht rechtsverbindlich. Sie erfassen die Prüfpunkte aus Ihrer Normausgabe als eigene Positionen und die Prüfung als Objektsicherheitsprüfung — im selben Prüfplan.

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