Baunormen Österreich — die, mit denen Sie täglich zu tun haben
Sieben Normen bestimmen, wie in Österreich ausgeschrieben, kalkuliert, gebaut und abgerechnet wird. Hier steht je Norm, was sie regelt, was das in der Praxis heißt und wo es in BauNormal vorkommt — mit dem Weg in die ausführliche Anleitung.
| Norm | Worum es geht | In BauNormal |
|---|---|---|
| ÖNORM A 2063 | Austausch von Daten in elektronischer Form | Was eine normkonforme Ausschreibung ausmacht |
| ÖNORM B 2061 | Preisermittlung für Bauleistungen | Kalkulieren nach ÖNORM B 2061 |
| ÖNORM B 2110 | Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen | Bauabnahme und Abnahmeprotokoll |
| ÖNORM B 2111 | Umrechnung veränderlicher Preise | Gleitpreise nach ÖNORM B 2111 |
| ÖNORM A 2050 · BVergG 2018 | Vergabe von Aufträgen | Vergabeverfahren führen |
| ÖNORM B 1801-1 | Bauprojekt- und Objektmanagement, Objekterrichtung | Kostenplanung nach ÖNORM B 1801-1 |
| Leistungsbücher · LB-Hochbau, LB-VI | Standardisierte Leistungsbeschreibung | Parameterlisten und Kennwerte |
Austausch von Daten in elektronischer Form
Was sie regelt
Wie Leistungsverzeichnis, Angebot, Kostenermittlung und Abrechnung zwischen zwei Programmen wandern — als Datenträger mit festgelegter Struktur statt als PDF oder Excel.
Was das praktisch heißt
Sie bekommen ein LV als ONLV-Datei und lesen es ein, statt es abzutippen. Ihr Angebot geht als ONAB zurück, die Abrechnung als ONRE. Wer diese Formate nicht bedienen kann, wird bei öffentlichen Vergaben schnell aussortiert.
In der Anwendung
ONLV, ONLB, ONAB, ONRE, ONPR und ONBGS werden gelesen und geschrieben, XSD-validiert und mit einem Prüfprotokoll ausgegeben.
Was eine normkonforme Ausschreibung ausmacht →Preisermittlung für Bauleistungen
Was sie regelt
Wie aus Kosten ein Preis wird — Mittellohn, Material, Gerät, Zuschläge — und in welcher Form das nachzuweisen ist: den K-Blättern K2 bis K7.
Was das praktisch heißt
Bei öffentlichen Aufträgen wird die Kalkulation angefordert, wenn ein Angebot auffällig niedrig ist, und bei jedem Nachtrag zählt die Urkalkulation. Wer sie nicht hat, verhandelt ohne Grundlage.
In der Anwendung
K2 bis K7 werden aus den Stammdaten gerechnet — mit Prozentsatz und Betrag je Stufe, staffelweise wie die Norm es verlangt, und als PDF im eigenen Druckprofil.
Kalkulieren nach ÖNORM B 2061 →Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen
Was sie regelt
Den Werkvertrag: Übernahme (umgangssprachlich Abnahme), Mängel und Gewährleistung, Behinderungen und Mehrkostenforderungen, Rücklässe, Fristen.
Was das praktisch heißt
Sie ist in fast jedem österreichischen Bauvertrag vereinbart. An ihr hängen die drei Folgen der Übernahme — Beginn der Gewährleistung, Haftrücklass, Übergang der Gefahr — und die Frage, ob ein Mangel die Übernahme hindert oder nur vorbehalten wird.
In der Anwendung
Abnahme mit Wesentlichkeitsprüfung und Protokollsperre, Mängel mit Frist und Verlauf, Bautagebuch, Nachträge mit Sphärenzuordnung, Pönale und Rücklässe bis zum Zahlbetrag.
Bauabnahme und Abnahmeprotokoll →Umrechnung veränderlicher Preise
Was sie regelt
Wie wertgesicherte Preise fortgeschrieben werden: mit welchen Indizes, ab welchem Stichtag und nach welchem Rechenweg.
Was das praktisch heißt
Bei Verträgen über mehrere Jahre steht und fällt die Marge mit der Preisgleitung. Gestritten wird selten über die Norm, fast immer über den angewandten Indexstand.
In der Anwendung
Indexreihen je Position hinterlegt, die Umrechnung wird gerechnet und der Rechenweg ausgewiesen — prüfbar für beide Seiten.
Gleitpreise nach ÖNORM B 2111 →Vergabe von Aufträgen
Was sie regelt
Das Verfahren: Bekanntmachung, Fristen, Eignung, Angebotsöffnung, Zuschlag — die A 2050 als Verfahrensnorm, das Bundesvergabegesetz als Recht für öffentliche Auftraggeber.
Was das praktisch heißt
Unterhalb der Schwellenwerte wird oft nach A 2050 ausgeschrieben, darüber gilt das BVergG mit europaweiter Bekanntmachung. Verfahrensfehler kosten am Ende mehr als jede Preisdifferenz.
In der Anwendung
Die Verfahrensart steuert Fristen und Pflichtangaben; das BVergG liegt als Overlay über dem Kern, damit beide Welten dieselben Daten benutzen.
Vergabeverfahren führen →Bauprojekt- und Objektmanagement, Objekterrichtung
Was sie regelt
Die Kostenplanung des Bauherrn in sechs Stufen je Projektphase — Kostenziel, Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag, Kostenfeststellung — mit Pflichtangaben (Stand, Preisbasis, Umsatzsteuer), Kostenkontrolle und Kostensteuerung; dazu die Gliederung der Kosten in Kostenbereiche 0–9, die Finanzierungs- und die Terminplanung in Stufen.
Was das praktisch heißt
Sie ist die Sprache, in der Bauherr, Planer und Kostenplaner über Geld reden. Ohne sie vergleicht man Schätzung und Abrechnung mit zwei verschiedenen Rastern. Der Nutzen für den Bauherrn: früh wissen, ob das Projekt ins Budget passt, jede Abweichung mit Maßnahme dokumentieren, und aus der Kostenfeststellung den Kennwert für das nächste Projekt gewinnen.
In der Anwendung
Add-on B 1801: Kostenermittlung in allen sechs Stufen, Kostenverfolgung Stufe gegen Vorstufe, Kostensteuerung mit Maßnahmenprotokoll, Finanzierungsplan mit Deckungsgrad, Kostenprognose auf die Fertigstellung, Terminplanungsstufen — dazu die Kostengliederung mit Roll-up und die Brücke zur DIN 276.
Kostenplanung nach ÖNORM B 1801-1 →Standardisierte Leistungsbeschreibung
Was sie regelt
Den Katalog, aus dem Positionen kommen: Leistungsgruppe, Untergruppe, Position, dazu Vorbemerkungen und Wahlpositionen. Ausgeliefert als ONLB-Datenträger.
Was das praktisch heißt
Eine Position aus dem Leistungsbuch bedeutet für jeden Bieter dasselbe — das ist der ganze Sinn. Frei formulierte Positionen sind zulässig, aber jede ist eine Auslegungsfrage.
In der Anwendung
Leistungsbücher werden importiert und durchsucht; Lücken im Katalogtext bleiben als Bieterlücken erhalten, statt beim Import zu verschwinden.
Parameterlisten und Kennwerte →Was von den deutschen Regelwerken abgedeckt ist
- GAEB DA XML (Phasen 81/83/84) wird gelesen und geschrieben — das deutsche Gegenstück zur A 2063.
- DIN 276 ist umgesetzt, inklusive Brücke zur ÖNORM B 1801-1.
- E-Rechnung nach EN 16931: ebInterface für den österreichischen Bund, Peppol-UBL für den Rest. XRechnung ist eine nationale Ausprägung derselben Norm.
- Das Vertragsrecht bleibt österreichisch: Was die Anwendung an Rechtsfolgen anzeigt — drei Jahre Gewährleistung, Haftrücklass, Übernahme nach B 2110 — gilt für Österreich. Eine VOB/B-Fassung mit fiktiver Abnahme und Bürgschaften gibt es nicht, und eine halbe wäre schlechter als keine.
Wo Sie die Normtexte bekommen
ÖNORMEN sind urheberrechtlich geschützt und über Austrian Standards zu beziehen. Diese Seite gibt keinen Normtext wieder und ist keine Rechtsauskunft — sie sagt, worum es in der jeweiligen Norm geht und wie die Anwendung damit umgeht. Für die verbindliche Fassung führt kein Weg am Original vorbei.
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