Begriffe

Glossar: die Wörter, mit denen am Bau gerechnet wird

Bieterlücke, Preisgleitung, ONRE, Haftrücklass, Mittellohn: 41 Begriffe aus Ausschreibung, Kalkulation und Abrechnung — je zwei Sätze dazu, was sie bedeuten und wozu sie gut sind. Wo es tiefer geht, führt der Verweis in die passende Anleitung.

A

Abschlagsrechnung

Eine Rechnung über bereits erbrachte Teilleistungen während der Bauzeit, kumuliert gerechnet: Jede neue Abschlagsrechnung weist den Gesamtstand aus, abzüglich dessen, was schon fakturiert wurde.

Sie hält den Betrieb liquide, statt am Ende monatelang in Vorleistung zu gehen. Wer sie sauber führt, streitet bei der Schlussrechnung nicht über Mengen von vor einem Jahr.

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AufmaßÖNORM A 2063-1auch: Ausmaß · Aufmaßblatt

Die Ermittlung der tatsächlich erbrachten Mengen, festgehalten mit Rechenansatz — also nicht „42 m²“, sondern die Formel, aus der 42 m² wurden.

Abgerechnet wird, was aufgemessen ist. Steht nur das Ergebnis da, ist jede Prüfung eine Nachrechnung von vorn; steht der Ansatz da, ist sie eine Kontrolle.

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B

BautagebuchÖNORM B 2110

Die tägliche Aufzeichnung dessen, was auf der Baustelle passiert ist: Wetter, Mannschaftsstärke, Geräte, Lieferungen, Behinderungen und Anweisungen.

Es ist das Gedächtnis der Baustelle. Bei Bauzeitstreitigkeiten und Mehrkostenforderungen entscheidet, was dokumentiert wurde — nicht, was erinnert wird.

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BestbieterBVergGauch: Billigstbieter · Bestbieterprinzip

Der Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, ermittelt über gewichtete Zuschlagskriterien — im Unterschied zum Billigstbieter, bei dem allein der Preis entscheidet.

Bei öffentlichen Aufträgen ist das Bestbieterprinzip der Regelfall. Die Gewichtung muss vorher bekannt und nachvollziehbar angewandt sein, sonst ist die Vergabe angreifbar.

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BieterlückeÖNORM A 2063

Eine benannte Leerstelle im Positionstext, die der Bieter ausfüllt — Fabrikat, Typ, Leistungswert. Sie hat einen Datentyp und eine Einheit, ist also kein Unterstrich im Fließtext.

Richtig gesetzt macht sie Angebote vergleichbar: Alle antworten auf dieselbe Frage im selben Format. Falsch gesetzt bekommt man fünf Antworten, die sich nicht nebeneinanderlegen lassen.

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D

DeckungsrücklassÖNORM B 2110

Ein Einbehalt von jeder Abschlagszahlung während der Bauzeit, meist ein Prozentsatz der Rechnungssumme.

Er sichert den Auftraggeber gegen Überzahlung, solange die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist. Nach der Übernahme wird er abgerechnet — abzulösen ist er oft durch eine Bankgarantie.

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Direktauftrag

Ein Auftrag, der ohne Ausschreibung und ohne Bieterverfahren zustande kommt — typischerweise zwischen einem Handwerksbetrieb und einem Privat- oder Firmenkunden.

Der Ablauf ist ein anderer: Angebot, Auftragserteilung, Regie und Leistungsbericht statt Leistungsverzeichnis, Angebotsöffnung und Vergabevermerk. Die zugrunde liegenden Daten bleiben dieselben.

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E

EventualpositionÖNORM A 2063auch: Bedarfsposition

Eine Position, die nur ausgeführt wird, wenn der Bedarf tatsächlich eintritt — sie wird bepreist, zählt aber nicht in die Angebotssumme.

Sie hält einen Preis für einen Fall bereit, der vielleicht nie eintritt (Fels beim Aushub, Zusatzabdichtung). Wer sie in die Summe rechnet, vergleicht Angebote falsch.

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G

GAEB

Das deutsche Austauschformat für Leistungsverzeichnisse und Angebote (GAEB DA XML), mit Phasen für Ausschreibung (81), Angebotsaufforderung (83) und Angebot (84).

Was in Österreich die ÖNORM A 2063 leistet, leistet in Deutschland GAEB. Wer über die Grenze arbeitet, braucht beides — sonst wird das LV abgetippt.

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GleitpreisÖNORM B 2111auch: Preisgleitung · veränderliche Preise · Wertsicherung

Ein Preis, der über die Vertragslaufzeit nach vereinbarten Indizes fortgeschrieben wird, statt fix zu bleiben.

Bei Verträgen über mehrere Jahre entscheidet die Gleitung über die Marge. Gestritten wird selten über die Norm und fast immer über den angewandten Indexstand — deshalb muss der Rechenweg prüfbar sein.

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H

HaftrücklassÖNORM B 2110

Ein Einbehalt ab der Übernahme, der die Mängelbehebung während der Gewährleistungsfrist absichert.

Er ist einer der drei Punkte, die mit der Übernahme umspringen — neben dem Beginn der Gewährleistung und dem Übergang der Gefahr. Gegenüber Verbrauchern gelten dafür andere Regeln als zwischen Unternehmern.

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K

K-BlätterÖNORM B 2061auch: K2 · K3 · K4 · K6 · K7 · Kalkulationsformblätter

Die Formblätter der Preisermittlung: K2 Gesamtzuschläge, K3 Mittellohn, K4 Materialpreis, K5 Kalkulationsbausteine, K6 Gerätepreis, K7 Positionskalkulation.

Sie zeigen, wie aus Kosten ein Preis wurde — Schritt für Schritt, mit Prozentsatz und Betrag. Bei auffällig niedrigen Angeboten und bei jedem Nachtrag ist genau das die geforderte Grundlage.

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Kostenvoranschlag§ 5 KSchGauch: KV

Die Schätzung der Kosten einer Leistung vor ihrer Ausführung. Gegenüber Verbrauchern gilt er als verbindlich, wenn nicht ausdrücklich anderes daraufsteht.

Die Unterscheidung verbindlich/unverbindlich entscheidet, ob eine Überschreitung zulässig ist und ob sie angezeigt werden muss. Sie gehört sichtbar auf das Angebot.

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L

LeistungsbuchÖNORM A 2063auch: LB · Leistungsbeschreibung · LB-Hochbau · LB-VI

Ein standardisierter Katalog von Positionstexten, herausgegeben etwa für Hochbau oder Verkehrsinfrastruktur, ausgeliefert als ONLB-Datenträger.

Eine Position aus dem Leistungsbuch bedeutet für jeden Bieter dasselbe — das ist der ganze Zweck. Frei formulierte Positionen sind erlaubt, aber jede ist eine Auslegungsfrage.

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LeistungsgruppeÖNORM A 2063auch: LG · Untergruppe · ULG

Die Gliederungsebenen eines Leistungsverzeichnisses: Leistungsgruppe, Untergruppe, Position — vergleichbar mit Kapitel, Abschnitt und Absatz.

Sie machen ein LV mit tausend Positionen lesbar und vergleichbar: Summen je Gruppe zeigen, wo das Geld liegt, und Gewerke lassen sich daran trennen.

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LeistungsverzeichnisÖNORM A 2063auch: LV

Die gegliederte Liste aller ausgeschriebenen Leistungen mit Positionsnummer, Text, Menge und Einheit — die Grundlage für Angebot, Vertrag und Abrechnung.

Es ist das Dokument, auf das sich beide Seiten später berufen. Was dort nicht steht, ist nicht beauftragt; was unklar dort steht, wird zum Nachtrag.

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LosBVergG

Ein abgegrenzter Teil eines Auftrags, der getrennt vergeben werden kann — nach Gewerk, Bauabschnitt oder Menge.

Die Aufteilung in Lose öffnet die Vergabe für kleinere Betriebe und ist im öffentlichen Bereich der Regelfall. Sie muss begründet sein, und die Summen je Los müssen stimmen.

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M

Massenermittlungauch: Mengenermittlung

Die Ermittlung der Mengen aus Plänen oder Modellen — vor der Ausschreibung als Vorausmaß, während der Ausführung als Aufmaß.

Sie ist die zeitraubendste Arbeit vor jeder Ausschreibung und die fehleranfälligste. Eine falsche Menge im LV wandert unbemerkt bis in die Schlussrechnung.

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MittellohnÖNORM B 2061auch: Mittellohnpreis · K3

Der kalkulatorische Stundensatz der Baustellenmannschaft: Kollektivvertragslohn plus Zulagen, Nebenkosten und Zuschläge, gemittelt über die eingesetzten Leute.

Fast jede Position enthält Lohnanteil. Stimmt der Mittellohn nicht, stimmt kein Einheitspreis — und der Fehler fällt erst bei der Nachkalkulation auf.

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N

NachtragÖNORM B 2110auch: Mehrkostenforderung · MKF

Die Forderung nach zusätzlichem Entgelt oder mehr Bauzeit, wenn sich Leistung oder Umstände gegenüber dem Vertrag geändert haben.

Nachträge entscheiden über das Ergebnis eines Bauvorhabens. Sie brauchen die Urkalkulation als Grundlage und eine Zuordnung, aus wessen Sphäre die Änderung stammt.

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O

ONABÖNORM A 2063auch: ONAU

Der ÖNORM-Datenträger für das Angebot: das ausgefüllte Leistungsverzeichnis mit Preisen, das der Bieter zurückschickt.

Er macht die Angebotsprüfung maschinell: einlesen, rechnen, vergleichen — statt zwölf PDFs nebeneinanderzulegen.

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ONBGSÖNORM A 2063

Der ÖNORM-Datenträger für Begleitdaten: Gliederungssysteme, Bauproduktlisten und Parameterlisten.

Er liefert die Raster, nach denen sortiert und verglichen wird — etwa eine Kostengliederung oder die zulässigen Werte einer Parameterliste.

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ONLBÖNORM A 2063

Der ÖNORM-Datenträger für ein Leistungsbuch — den Katalog der Standardtexte, aus dem Positionen entnommen werden.

Er ist die Quelle, aus der ein normkonformes LV entsteht. Wer ihn einliest, erbt geprüfte Texte samt Lücken und Vorbemerkungen.

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ONLVÖNORM A 2063

Der ÖNORM-Datenträger für das Leistungsverzeichnis — in allen Spielarten: Ausschreibungs-LV, Angebots-LV, Vertrags-LV.

Er ist die häufigste Datei im österreichischen Bauwesen. Wer sie nicht lesen und schreiben kann, tippt ab und wird bei öffentlichen Vergaben aussortiert.

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ONPRÖNORM A 2063

Der ÖNORM-Datenträger für Preise und Kennwerte zu einem Leistungsbuch.

Damit lassen sich eigene Preise über Projekte hinweg mitnehmen und fortschreiben, statt sie in jedem neuen LV neu zu erfinden.

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ONREÖNORM A 2063

Der ÖNORM-Datenträger für die Rechnung samt Aufmaß: abgerechnete Mengen je Position mit dem zugehörigen Rechenansatz.

Der Auftraggeber prüft damit Position für Position gegen dasselbe LV, mit dem ausgeschrieben wurde. Das ist der Unterschied zwischen einer geprüften und einer geglaubten Rechnung.

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P

ParameterlisteÖNORM A 2063

Eine strukturierte Liste zulässiger Werte für eine Eigenschaft — etwa Dämmstärken, Festigkeitsklassen oder Oberflächen — statt Prosa im Positionstext.

Sie macht Angaben maschinell vergleichbar und verhindert, dass dieselbe Eigenschaft in fünf Schreibweisen im LV steht.

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PönaleÖNORM B 2110auch: Vertragsstrafe · Konventionalstrafe

Ein im Vertrag vereinbarter Betrag, der bei Verzug fällig wird — meist als Promillesatz je Verzugseinheit, gedeckelt durch eine Obergrenze.

Ohne Vereinbarung gibt es keine Pönale, sondern nur Schadenersatz mit Nachweis des konkreten Schadens. Sie setzt Zurechenbarkeit voraus und kann gerichtlich gemäßigt werden.

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PositionÖNORM A 2063auch: LV-Position · Einheitspreis

Die kleinste abrechenbare Einheit eines Leistungsverzeichnisses: Nummer, Text, Menge, Einheit und Einheitspreis.

Alles hängt an ihr — Angebot, Vertrag, Aufmaß, Rechnung und Nachtrag beziehen sich auf dieselbe Positionsnummer. Deshalb darf sie sich nach der Freigabe nicht mehr still ändern.

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Preisspiegelauch: Angebotsvergleich

Die Gegenüberstellung aller eingelangten Angebote Position für Position, mit Summen je Gruppe und Abweichung zu einem Referenzangebot.

Er zeigt nicht nur, wer billiger ist, sondern wo. Auffällige Einzelpositionen sind der Hinweis auf Spekulationspreise oder auf ein Missverständnis im Text.

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R

Regieauch: Regiebericht · Regiestunden

Leistung, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird — Stunden, Material und Fahrt — statt über einen Einheitspreis.

Regie ist der Weg für alles, was sich vorher nicht beschreiben ließ. Sie lebt von der Bestätigung vor Ort: Was nicht gegengezeichnet ist, wird später bestritten.

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S

Schlussrechnungauch: Teilschlussrechnung

Die abschließende Abrechnung über die gesamte erbrachte Leistung, unter Anrechnung aller Abschlagszahlungen. Eine Teilschlussrechnung schließt einen abgegrenzten Teil endgültig ab.

Mit ihr beginnen Prüffristen und Zahlungsfristen. Was hier nicht enthalten ist, lässt sich später nur noch schwer nachfordern.

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SchwellenwertBVergG

Der Auftragswert, ab dem ein öffentlicher Auftrag europaweit bekanntzumachen ist. Darunter gelten einfachere Verfahren.

Er entscheidet über Verfahrensart, Fristen und Bekanntmachungspflicht. Eine falsche Einschätzung macht das ganze Verfahren angreifbar.

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Skonto

Ein Preisnachlass für Zahlung innerhalb einer kurzen Frist, vereinbart als Prozentsatz der Rechnungssumme.

Auf das Jahr gerechnet ist Skonto einer der teuersten oder lohnendsten Posten der Abrechnung — je nachdem, auf welcher Seite man steht.

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Ü

ÜbernahmeÖNORM B 2110auch: Abnahme · Bauabnahme · Teilabnahme · Endabnahme

Der Vorgang, mit dem der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß entgegennimmt. Die ÖNORM spricht von Übernahme, am Bau heißt es Abnahme.

Drei Dinge springen damit um: Die Gewährleistung beginnt, der Haftrücklass tritt an die Stelle des Deckungsrücklasses, und die Gefahr geht über. Ein wesentlicher Mangel kann sie hindern.

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U

UrkalkulationÖNORM B 2061

Die Kalkulation, die dem Angebot zugrunde lag — bei öffentlichen Vergaben oft verschlossen hinterlegt.

Sie ist der Maßstab für jeden Nachtrag: Neue Preise werden aus ihr abgeleitet, nicht neu erfunden. Wer sie nicht hat, verhandelt ohne Grundlage.

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V

VergabevermerkBVergG

Die schriftliche Dokumentation des Vergabeverfahrens: Ablauf, Prüfung, Bewertung und die Begründung der Zuschlagsentscheidung.

Er ist das, was zwei Jahre später die Frage beantwortet, warum genau dieser Bieter den Zuschlag bekam. Ohne ihn ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar.

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Vertrags-LV

Das Leistungsverzeichnis in der Fassung, die mit dem Zuschlag Vertragsinhalt geworden ist — mit den Preisen des Bestbieters und allen vereinbarten Änderungen.

Es ist die Grundlage für Aufmaß, Abrechnung und Nachträge. Wer weiter mit dem Ausschreibungs-LV arbeitet, rechnet gegen ein Dokument ab, das nicht mehr gilt.

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W

WahlpositionÖNORM A 2063

Eine von mehreren Ausführungsvarianten derselben Leistung. Sie wird bepreist, zählt aber nicht in die Angebotssumme.

Sie lässt den Auftraggeber zwischen Varianten entscheiden, ohne ein zweites LV zu schreiben. In der Summe mitgerechnet verzerrt sie jeden Angebotsvergleich.

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Wesentlicher MangelÖNORM B 2110

Ein Mangel, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung hindert — im Unterschied zum geringfügigen, der nur unter Vorbehalt festgehalten wird.

Die Einstufung entscheidet, ob übernommen werden darf. Wer alles als wesentlich einstuft, macht jede Übernahme unmöglich und die Einstufung wertlos.

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Z

ZuschlagBVergG · ÖNORM A 2050auch: Zuschlagsfrist · Angebotsfrist

Die Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber — damit kommt der Vertrag zustande. Die Zuschlagsfrist ist der Zeitraum, in dem der Bieter an sein Angebot gebunden bleibt.

Nach Ablauf der Zuschlagsfrist ist niemand mehr gebunden; bei langen Verfahren ist ihre Verlängerung eine eigene Verhandlung. Mit dem Zuschlag wird aus dem Angebots-LV das Vertrags-LV.

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Begriffe verstehen ist das eine — damit arbeiten das andere

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